Geschäftsordnung
für den Schulelternrat der Fritz-Reuter-Realschule Gifhorn
Der Schulelternrat (SER) ist in erster Linie die Vertretung der Eltern zum Wohle der Kinder gegenüber der Schule.
Gemäß §95 des Niedersächsischen Schulgesetztes (NSchG) gibt sich der Schulelternrat der FritzReuter-Realschule Gifhorn (FRR) eine Geschäftsordnung.
Grundlagen dieser Geschäftsordnung sind die Bestimmungen des Niedersächsischen Schulgesetzes in der jeweils geltenden Fassung, sowie des Landeselternrates (Elternwahlordnung; EWO).
§ 1 Organisation
(1) Der Schulelternrat (SER) besteht aus den Vorsitzenden der Klassenelternschaften sowie den stellvertretenden Vorsitzenden der Klassenelternschaften. Alle Mitglieder sind gleichberechtigt stimmberechtigt, wahlberechtigt und wählbar.
(2) Wird die Schule von mindestens zehn ausländischen Schüler/innen besucht und gehört von deren Erziehungsberechtigten niemand dem SER an, so können diese Erziehungsberechtigten aus ihrer Mitte ein zusätzliches Mitglied und eine Stellvertretung in den SER wählen (§90 Abs. 2 NSchG). Der SER unterstützt die Wahl der Vertretung der ausländischen Erziehungsberechtigten.
(3) Die Elternvertreter im Schulvorstand sowie deren Stellvertreter, die nicht gewählte Mitglieder des SER sind, gehören dem SER in beratender Funktion an.
(4) Der SER ist mit der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, wenn die Ladungsfrist von zehn Kalendertagen eingehalten wurde.
(5) Der Vorstand des SER besteht aus der/dem Vorsitzenden, seinem/r Stellvertreter/in und bis zu zwei Beisitzern, wovon eine/r der/die Protokollführer/in sein sollte. Es kann generell aber auch an weitere Anwesende delegiert werden.
(6) Neuen Mitgliedern des SER wird bei Amtsantritt ein Exemplar der aktuellen Geschäftsordnung durch den/die Vorsitzende/n des SER ausgehändigt.
§ 2 Aufgaben
(1) Die Mitglieder des SER vertreten die Interessen der Elternschaft der Schule. Sie arbeiten vertrauensvoll und konstruktiv zusammen. Sie führen ihr Amt in eigener Verantwortung und unparteiisch zum Wohle aller Schüler und deren Erziehungsberechtigten. Die Mitglieder des SER berichten in Ihren Klassenelternschaften über ihre Tätigkeit unter Wahrung der gegebenenfalls gebotenen Vertraulichkeit.
(2) Der SER ist ein eigenständiges Organ zur Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben nach dem NSchG. Vom SER können alle schulischen Fragen erörtert werden. Private Angelegenheiten von Eltern, Schüler/innen und Lehrer/innen dürfen nicht behandelt werden (§96 Abs. 1 NSchG).
(3) Der SER ist von der Schulleitung oder der zuständigen Konferenz vor grundsätzlichen Entscheidungen, vor allem über die Organisation der Schule und die Leistungsbewertung zu hören. Die Schulleitung hat dem SER die für seine Arbeit erforderlichen Auskünfte zu erteilen (§96 (3) NSchG).
(4) Die gewählten Elternvertreter/innen in den Konferenzen und Ausschüssen (§39 NSchG) sowie in Stadt- und Kreiselternrat berichten dem SER regelmäßig über ihre Tätigkeit (§96
Abs. 2 NSchG). Das Gebot der Vertraulichkeit ist zu beachten.
(5) Mitglieder des SER sind nicht befugt, Erklärungen, Stellungnahmen und Meinungen im Namen des SER abzugeben. Dies obliegt allein dem/der Vorsitzenden. Er/Sie kann dieses Recht bei Bedarf auf ein anderes Mitglied des SER übertragen.
(6) Vertrauliche Angelegenheiten dürfen auch nach Ablauf der Amtszeit nicht an Dritte weitergegeben werden. Die Mitglieder des SER sind ferner nicht befugt, Informationen über den Verlauf der internen Diskussion des SER sowohl aus Sitzungen als auch aus Kommunikation über Emailverteiler an Dritte weiterzugeben.
§ 3 Wahlen und Amtszeit
(1) Die Bestimmungen der EWO in der jeweils gültigen Fassung sind zu beachten.
(2) Spätestens binnen sechs Wochen –beginnend ab dem Ende der Sommerferien- tritt der SER auf Einladung seiner/s Vorsitzenden zu den erforderlichen Wahlen zusammen (§6 der
EWO). Die Frist der schriftlichen Ladung beträgt zehn Kalendertage. Wenn kein Mitglied des Vorstandes sein Amt mehr fortführen kann, erfolgt die Einladung durch die Schulleitung (§91 (4) NSchG i.V.m. §61 b der EWO).
(3) Die Amtszeit beträgt jeweils 2 Jahre. Für die Wahlen sind ein Wahlleiter und ein Schriftführer zu bestimmen.
(4) Zu wählen sind
- die/der Vorsitzende
- ein/e stellvertretende/r Vorsitzende/r
- bis zu zwei Beisitzer im Vorstand wovon eine/r der/die Protokollführer/in sein sollte
- Mitglieder und stellvertretende Mitglieder für die Gesamtkonferenz (abhängig von der Schülerzahl)
- Mitglieder und stellvertretende Mitglieder im Schulvorstand (abhängig von der Schülerzahl)
- Mitglieder und stellvertretende Mitglieder der Fachkonferenzen
- Mitglieder in den Ausschüssen
- zwei Mitglieder für den Stadtelternrat
- zwei Delegierte für den Kreiselternrat, die Wahl erfolgt erst nach Aufforderung durch den Schulträger gem. §97 NSchG i.V.m. §7 EWO
(5) Die Wahl erfolgt durch Handzeichen; auf Verlangen eines SER Mitglieds durch Stimmzettel (§2 (2) der EWO).
(6) Gewählt ist, wer die Mehrzahl der gültigen abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit erfolgt eine Stichwahl, bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das
Los.
(7) Für eine Wahlanfechtung und Wahlprüfung gilt in analoger Anwendung der Elternwahlordnung (EWO):
Gegen die Wahl können Wahlberechtigte binnen einer Woche nach Abschluss der jeweiligen Wahlhandlung schriftlich Einspruch erheben mit der Begründung, es sei gegen wesentliche Vorschriften über die Wahlberechtigung, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen und dadurch das Wahlergebnis beeinflusst worden. Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung.
(8) Scheidet eine der unter §3.4 benannten Personen vorzeitig aus dem Amt aus, erfolgt für den Rest der Amtszeit eine Nachwahl. Im letzten halben Jahr der Amtsperiode kann von
einer Nachwahl abgesehen werden.
(9) Mitglieder des Vorstandes können auf Antrag abberufen werden (§91 (3) Ziff. 1 NSchG i.V.m. §5 EWO).
(10) Sofern das Kind noch die Fritz-Reuter-Realschule besucht, verbleibt ein Mitglied des Vorstandes des SER in seinem Amt bis zum Ende der gewählten Amtszeit, auch wenn dieses Mitglied nicht mehr Vorsitzende/r oder stellvertretende/r Vorsitzende/r einer Klassenelternschaft ist (z.B. durch Wiederholung einer Jahrgangsstufe des Kindes). Dieses Vorstandsmitglied behält sein Stimmrecht, obwohl die bisher vertretene Klassenelternschaft durch eine/n andere/n Vorsitzende/n bzw. stellvertretende/n Vorsitzende/n vertreten wird.
(11) Die Mitglieder des SER, des Vorstandes sowie die Vertreter/innen in den Konferenzen und Ausschüssen, deren Kinder die Schule noch nicht verlassen haben, führen –nach Ablauf der Wahlperiode- die Amtsgeschäfte bis zur Neuwahl fort – längstens jedoch für einen Zeitraum von drei Monaten beginnend ab Ende der Sommerferien.
§ 4 Vorstand
(1) Der/Die Vorsitzende leitet die Sitzungen, Verhandlungen und Veranstaltungen des SER. Die Leitung kann im Einzelfall auf ein anderes Mitglied des Vorstandes übertragen werden. Der/Die Vorsitzende vertritt den SER gegenüber der Schulleitung und der Öffentlichkeit.
(2) Der/Dem Vorsitzenden obliegt insbesondere
- die Vorbereitung und Aufstellung der Tagesordnung, die Einladung zu Sitzungen des SER und des Vorstandes des SER
- die Ausführung der Beschlüsse des SER, darunter auch die Herausgabe von Briefen an Elternschaft, Schulleitung, Ämter etc.
- die Führung des Schriftverkehrs; sie/er kann diese Aufgabe einer/m Stellvertreter/in übergeben
- die Leitung von Sitzungen, Verhandlungen und Veranstaltungen
- das Führen von Anwesenheitslisten auf Sitzungen des SER
- die Information der neugewählten Elternvertreter über ihre Aufgaben und die Aufgaben des SER
- die Vertretung des SER nach außen
- die Verwaltung der Dokumente des SER
- das Führen einer Aufstellung über die Mitglieder des SER mit mindestens Namen, Klasse und E-Mail-Adresse, sowie eine Aufstellung über die gewählten Mitglieder in den einzelnen Ausschüssen und Gremien
- die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und Bestimmungen sowie der Geschäftsordnung des SER zu überwachen
(3) Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.
(4) Der Vorstand des SER handelt zwischen den Sitzungen des SER, im Rahmen der gefassten Beschlüsse, im Namen und im Auftrag des SER. Soweit Beschlüsse nicht vorliegen, Entscheidungen aber getroffen werden müssen, handelt der Vorstand nach bestem Wissen und Gewissen im Namen des SER. Sofern es die Zeit zulässt, sollte vorab ein Meinungsbild der Mitglieder des SER, beispielsweise per E-Mail, abgefragt werden.
(5) Der/Die Vorsitzende ist verpflichtet, ihrem/seinem Amtsnachfolger die für ihre/seine Tätigkeit notwendigen Unterlagen des SER (z.B. Protokolle, Schriftverkehr, Informationsmaterial) zu übergeben.
§ 5 Sitzungen
(1) Der SER ist mindestens zweimal (§90 Abs. 4 NSchG), in der Regel drei- bis viermal im Schuljahr, unter Angabe von Zeit, Ort und der Tagesordnungspunkte mindestens zehn Kalendertage vorher zu Sitzungen schriftlich einzuladen. In begründeten Fällen kann die/der Vorsitzende formlos und ohne Einhaltung der oben genannten Frist eine außerordentliche Sitzung einberufen – auch während der Schulferien; jedoch nicht, wenn Wahlen stattfinden sollen. Auf Verlangen von mindestens einem Fünftel der Mitglieder des SER ist dieser – unter Angabe des Beratungsgegenstandes – binnen drei Wochen einzuberufen; eine Einberufung auf Verlangen der Schulleitung kann mit kürzerer Frist erfolgen (§90 (4) NSchG).
(2) Anträge zur Tagesordnung können von den Mitgliedern des SER schriftlich, spätestens drei Tage vor der Sitzung, in begründeten Ausnahmefällen auch mündlich zu Beginn und während der Sitzung gestellt werden. Über die Zulassung entscheidet der SER mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder; Beschlüsse zu Anträgen, die zu Beginn oder während der Sitzung gestellt werden, können jedoch nur mit einer Mehrheit von dreiviertel der anwesenden Mitglieder gefasst werden.
(3) Antrags- und stimmberechtigt sind die Mitglieder des SER.
(4) Antragsberechtigt zur Aufnahme eines Tagesordnungspunktes ist – im Falle des §90 (4) NSchG – auch die Schulleitung.
(5) Die Sitzungen des SER sind nicht öffentlich. Der SER kann beschließen, schulöffentlich zu bestimmten Tagesordnungspunkten zu tagen.
(6) Weitere Personen (z.B. Lehrkräfte, Eltern, Schüler, Schülervertreter, Vertreter der Schulaufsicht, Referenten und Sachverständige) können von dem/der Vorsitzenden als Gäste eingeladen werden.
(7) Wer in Sitzungen des SER sprechen will, muss sich zu Wort melden. Das Wort wird von der/dem Vorsitzenden in der Reihenfolge der Wortmeldung erteilt. Melden sich mehrere Redner gleichzeitig, entscheidet die/der Vorsitzende über die Reihenfolge.
(8) Zur Geschäftsordnung muss das Wort jederzeit erteilt werden; die Ausführungen sollten nicht mehr als zwei Minuten in Anspruch nehmen. Anträge zur Geschäftsordnung sind insbesondere:
- Schließen der Rednerliste
- Beendigung der Aussprache und nachfolgende Abstimmung
- Begrenzung der Redezeit (dieser Antrag kann nur von Mitgliedern des SER gestellt werden, die zu dem Tagesordnungspunkt nicht zur Sache gesprochen haben)
- Absetzung des Verhandlungsgegenstandes von der Tagesordnung
- Vertagung des Verhandlungsgegenstandes
- Übergang zur Tagesordnung
- Verweisung an einen Ausschuss des SER
- Unterbrechung der Sitzung
(9) Wer in der Sitzung persönlich benannt oder angegriffen worden ist, hat das Recht, unmittelbar zu erwidern und vor einer etwa stattfindenden Abstimmung das Wort zu erhalten, um in Form einer persönlichen Bemerkung Angriffe zurückzuweisen oder unrichtige Behauptungen, die gegen ihn/sie gerichtet wurden, richtig zu stellen. Die Redezeit von etwa zwei Minuten sollte dabei eingehalten werden.
(10) Bedarf eine Information oder Beratung besonderer Vertraulichkeit, gibt dies der/die Vorsitzende oder die Schulleitung zu Beginn und zu Ende der jeweiligen Information oder Beratung zu Protokoll.
§ 6 Beschlussverfahren
(1) Der SER ist beschlussfähig mit der Anzahl der anwesenden Mitglieder (§1 dieser Geschäftsordnung), wenn zur Sitzung ordnungsgemäß (§5 dieser Geschäftsordnung) geladen wurde. Die Beschlussfähigkeit stellt die/der Sitzungsleiter/in zu Beginn der Sitzung fest.
(2) Beschlüsse des SER werden mit der Mehrheit der auf ja oder nein lautenden Stimmen der stimmberechtigten Anwesenden gefasst, soweit nicht durch gesetzliche Bestimmungen oder durch Vorschriften in Erlassen oder Verordnungen des Kultusministeriums ein Quorum (z.B. zweidrittel Mehrheit der gesetzlichen Mitglieder des SER) bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit gilt ein Beschluss als nicht gefasst. Der Punkt kann dann innerhalb der Sitzung auf Beschluss erneut diskutiert und abgestimmt werden. Enthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
(3) Abstimmungen erfolgen offen durch Handzeichen, auf Verlangen eines Mitglieds des SER schriftlich mittels Stimmzetteln.
(4) Bei mehreren Anträgen zum gleichen Beratungsgegenstand wird über den weitest gehenden zuerst abgestimmt. Im Zweifelsfall bestimmt der/die Sitzungsleiter/in die Reihenfolge.
(5) Mitglieder des SER, die gleichzeitig Elternvertreter in mehreren Klassen sind, besitzen eine Stimme je vertretener Klasse.
§ 7 Ergebnisprotokoll
(1) Über die Sitzung wird ein Ergebnisprotokoll angefertigt, das von dem/der Protokollführer/in und nach Genehmigung des Protokolls von der/dem Sitzungsleiter/in unterzeichnet wird. Das Protokoll ist dem Vorstand binnen zwei Wochen und den Mitgliedern des SER innerhalb von vier Wochen nach der Sitzung zu übersenden. Die Schulleitung erhält eine Ausfertigung des Protokolls. Das Original wird beim Vorstand des SER aufbewahrt.
(2) Das Ergebnisprotokoll muss mindestens enthalten:
- Datum, Ort, Beginn und Ende der Sitzung
- Name des Protokollführers und des/der Sitzungsleiters/in
- Feststellung der Beschlussfähigkeit
- Anwesenheitsliste
- Tagesordnung
- Anträge und gefasste Beschlüsse mit Abstimmungsergebnis
- Verlauf der Sitzung im Wesentlichen
(3) Ist der Beisitzer, dem die Protokollführung obliegt bei der Sitzung nicht anwesend, wird das Protokoll von einem vom Vorsitzenden festzulegenden Mitglied des SER angefertigt.
(4) Die Genehmigung des Protokolls erfolgt auf der darauffolgenden Sitzung des SER. Einwände gegen das Protokoll dürfen sich nur auf die sachliche Richtigkeit der Wiedergabe beziehen und müssen innerhalb von zehn Kalendertagen nach Erhalt des Protokolls schriftlich an den Vorstand gerichtet werden. Eine erneute Beratung der in dem Protokoll enthaltenen Beschlüsse aus Anlass der Genehmigung des Protokolls ist nicht zulässig.
§ 8 Ausschüsse
(1) Der SER kann zu seiner Entlastung ständige oder zeitlich befristete/aufgabenbegrenzte Ausschüsse bilden. Weitere Personen (z.B. Eltern, Schüler, Lehrkräfte, Sachverständige) können beratend hinzugezogen werden.
(2) Werden Ausschüsse gebildet, so sollen sie aus Mitgliedern des SER, gegebenenfalls gemischt mit der Schulleitung, Lehrern/innen und Schüler/innen, bestehen. Der SER beschließt über Aufgabenumfang, Zeitrahmen und Auflösung des Ausschusses. Nach Auflösung sind alle Unterlagen dem Vorstand des SER zu übergeben.
(3) Werden Ausschüsse zur kurzfristigen Erledigung bestimmter Aufgaben oder zur Erarbeitung bestimmter Ziele gebildet, so gelten diese nach Aufgabenerledigung sowie dem Abschlussbericht in einer Sitzung des SER als aufgelöst.
(4) Jeder Ausschuss wählt nach seiner Bildung aus seiner Mitte eine/n Vorsitzende/n und eine/n Protokollführer/in.
(5) Die Mitglieder des Ausschusses sind im Namen des SER berechtigt, mit Personen, Organisationen, Institutionen o.ä. über spezifische Sachfragen zu sprechen und klärende Auskünfte einzuholen. Sie sind nicht berechtigt, ohne Auftrag des SER, im Namen des SER abschließend zu handeln oder die Meinung des Ausschusses als Meinung des SER zu vertreten.
(6) Über die Tätigkeit des Ausschusses informiert der/die Ausschussvorsitzende den Vorstand des SER und in Sitzungen des SER.
(7) Der/Die Vorsitzende des SER und sein/e Stellvertreter/in sind über die Termine der Ausschusssitzungen vorab in Kenntnis zu setzen. Sie sind berechtigt an den Ausschusssitzungen teilzunehmen.
(8) Beschlüsse, die sich aus dem Ergebnis der Tätigkeit des Ausschusses ergeben, fasst der SER.
§ 9 Veranstaltungen
(1) Der SER kann in Versammlungen aller Erziehungsberechtigten der Schule über seine Tätigkeit berichten (§96 (2) Satz 2 NSchG). Zu Beginn des Schuljahres stellt der/die Vorsitzende den SER sowie die Tätigkeit des SER auf dem Gesamtelternabend des fünften Jahrganges vor. Der Vorstand des SER informiert zu Beginn des Wahljahres die Erziehungsberechtigten an der Schule, dass in der ersten Sitzung des Schulelternrates Vertreter/innen der Erziehungsberechtigten in den Schulvorstand zu wählen sind. In begründeten Einzelfällen kann er/sie diese Aufgabe auf ein anderes Vorstandmitglied übertragen.
(2) Die/Der Vorsitzende des SER lädt zu Versammlungen der Elternschaft ein und leitet diese.
§10 Schulvorstand
(1) Der SER wählt aus dem Kreis der Erziehungsberechtigten der Schule Vertreter/innen und Stellvertreter/innen für 2 Schuljahre in den Schulvorstand.
(2) Alle Erziehungsberechtigten der Schule sind wählbar. Interessierte Erziehungsberechtigte, die nicht dem SER angehören, sollen ihre Bereitschaft, Elternvertreter/in im Schulvorstand zu sein, dem Vorsitzenden des SER schriftlich mitteilen.
(3) Die Vertreter/innen der Erziehungsberechtigten im Schulvorstand berichten dem SER auf den Sitzungen über ihre Arbeit im Schulvorstand.
§ 11 Datenschutzerklärung
(1) Jedem Mitglied des SER ist eine Datenschutzrechtliche Einwilligungserklärung vorzulegen.
§ 12 Inkrafttreten und Gültigkeitsdauer der Geschäftsordnung
(2) Diese Geschäftsordnung ist am 27.10.2020 von den Mitgliedern des SER (Stimmzahl) beschlossen worden und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.
(3) Änderungen der Geschäftsordnung bedürfen einer 2/3 Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder des SER. Die Beschlussfassung darüber ist nur zulässig, wenn die Mitglieder des SER unter Angabe dieses Tagesordnungspunktes mindestens zehn Kalendertage vorher zu der Sitzung des SER geladen worden sind.
Geschäftsordnung des Elternrates der Fritz Reuter Realschule Gifhorn 2020